151.2
GG
CH-SG
Art. 39 Gemeindegesetz (GG) - Diskussionsordnung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 39 GG · Diskussionsordnung
1. Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.
2. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.
3. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
B.2024.60 · sg (Art. 39 GG)
Administrative Court Overturns Municipal Assembly Decisions on School Construction and Sports Facility Relocation
bereinigte Hauptantrag wird alsdann der Schlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 bis 3 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39 GG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgege
B.2019.190 · sg (Art. 39 GG)
Parish Assembly Voting Irregularities Appeal Dismissed Due to Waiver and Procedural Non-Compliance
rbleibt. Der bereinigte Hauptantrag wird alsdann der Schlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39 GG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgege
B.2019.190 · sg (Art. 39 GG)
Parish Assembly Election Complaint Upheld Due to Waiver and Lack of Prejudice
rbleibt. Der bereinigte Hauptantrag wird alsdann der Schlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39 GG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgege