Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 38 Gemeindegesetz (GG) - b) Änderungsanträge

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 38 GG · b) Änderungsanträge

1. Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.

2. Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.

3. Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.

4. Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2013.241 · sg (Art. 38 Abs. 1 GG)
Appeal Regarding Non-Disclosure of School Board President Salary Before Budget Vote
Cited in the reasoning to support the argument that transparency regarding salary was necessary because citizens have the right to submit amendments to budget items.