Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Anträge der Stimmberechtigten a) Ordnungsanträge

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 37 GG · Anträge der Stimmberechtigten a) Ordnungsanträge

1. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.

2. Sie werden sofort behandelt.

3. Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.

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