151.2
GG
CH-SG
Art. 37 Gemeindegesetz (GG) - Anträge der Stimmberechtigten a) Ordnungsanträge
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 37 GG · Anträge der Stimmberechtigten a) Ordnungsanträge
1. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
2. Sie werden sofort behandelt.
3. Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.