151.2
GG
CH-SG
Art. 35 Gemeindegesetz (GG) - Tagesordnung
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 35 GG · Tagesordnung
1. Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.
2. Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.