Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 35 Gemeindegesetz (GG) - Tagesordnung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 35 GG · Tagesordnung

1. Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.

2. Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.

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