151.2
GG
CH-SG
Art. 34 Gemeindegesetz (GG) - Stimmenzähler
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 34 GG · Stimmenzähler
1. Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind.
2. Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler nicht wählbar.
3. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten ihr Amt nicht aus.