Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 33 Gemeindegesetz (GG) - Verwendung technischer Hilfsmittel

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 33 GG · Verwendung technischer Hilfsmittel

1. Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig.

2. Für die Aufzeichnung zu anderen Zwecken bedarf sie der Zustimmung der Bürgerversammlung.

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