Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 31 Gemeindegesetz (GG) - Zutritt

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 GG · Zutritt

1. Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den Stimmrechtsausweis vorweisen.

2. Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlungen und Abstimmungen.

3. Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen erläutern lassen.

← Art. 30 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 32 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →