151.2
GG
CH-SG
Art. 31 Gemeindegesetz (GG) - Zutritt
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
Art. 31 GG · Zutritt
1. Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den Stimmrechtsausweis vorweisen.
2. Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlungen und Abstimmungen.
3. Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen erläutern lassen.