Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 30 Gemeindegesetz (GG) - Unterlagen

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 30 GG · Unterlagen

1. Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt

a) Gutachten und Anträge des Rates;

b)* Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Budget;

c) Anträge der Geschäftsprüfungskommission.

2. Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger oder jeder Haushaltung oder auf Verlangen zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zugestellt, kann jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.

3. Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor der Bürgerversammlung zugestellt.

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