Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 29 Gemeindegesetz (GG) - Ankündigung

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 29 GG · Ankündigung

1. Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht.

2. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

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