Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 28 Gemeindegesetz (GG) - Zeitpunkt

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - b) Bürgerversammlung
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Art. 28 GG · Zeitpunkt

1. Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der Rechnung bis 15. Juni verlängern.

2. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über Budget und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst.

3. Bürgerschaft oder Rat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.

4. Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Der Versammlungsraum kann mit Nebenräumen ergänzt werden, sofern die audiovisuelle Übertragung der Versammlung sichergestellt ist.

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