Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 26 Gemeindegesetz (GG) - Beschlüsse

III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - a) Kompetenzen der Bürgerschaft
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Art. 26 GG · Beschlüsse

1. Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit dieser Erlass kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht.

2. An der Urne werden Wahlen vorgenommen, die der Bürgerschaft nach Art. 22 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses zustehen.

3. An der Urne werden Sachabstimmungen vorgenommen, wenn

a) ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist;

b) die Gemeindeordnung es vorsieht. Der Rat kann die Vorlage einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen kann;

c) an der Bürgerversammlung die Mehrheit es beschliesst oder, soweit die Gemeindeordnung dies bestimmt, eine Minderheit es verlangt. Die Vorlage kann trotzdem nach Massgabe von Bst. b behandelt werden.

4. Gemeindeordnung, Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss werden der Bürgerversammlung vorgelegt. Ein Drittel der Bürgerversammlung kann für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangen.

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