151.2
GG
CH-SG
Art. 25 Gemeindegesetz (GG) - Grundsatzabstimmungen
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - a) Kompetenzen der Bürgerschaft
Art. 25 GG · Grundsatzabstimmungen
1. Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann der Rat eine Abstimmung anordnen.
2. Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgegriffen wird.
3. Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.