151.2
GG
CH-SG
Art. 24 Gemeindegesetz (GG) - c) Ausnahmen
III. Organisation - 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung - a) Kompetenzen der Bürgerschaft
Art. 24 GG · c) Ausnahmen
1. Von der obligatorischen Abstimmung der Bürgerschaft und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen
a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;
b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem die Bürgerschaft für das erste Vollzugsjahr den Kredit beschlossen hat;
c) Geschäftsreglement von Rat, Kommissionen der Verwaltung und Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindeordnung oder referendumspflichtige Reglemente können Vollzugsvorschriften des Rates vom Referendum ausnehmen.