Art. 22 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit gemäss Gesetz a) obligatorische Wahlen und Abstimmungen
Art. 22 GG · Zuständigkeit gemäss Gesetz a) obligatorische Wahlen und Abstimmungen
1. Die Bürgerschaft wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
2bis In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen.
2ter Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2bis dieser Bestimmung vor
a) werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;
b) wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsitzende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;
c) gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder Departementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
3. Die Bürgerschaft beschliesst über
a) die Gemeindeordnung;
b) die Jahresrechnung;
c)* Budget und Steuerfuss;
d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
f) Initiativbegehren;
g) Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung.