Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 21 Gemeindegesetz (GG) - b) Gemeinde mit Parlament

III. Organisation - 1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe
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Art. 21 GG · b) Gemeinde mit Parlament

1. Das Parlament vertritt die Bürgerschaft.

2. Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus.

3. Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge.

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