Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 20 Gemeindegesetz (GG) - Aufgaben der Organe a) Gemeinde mit Bürgerversammlung

III. Organisation - 1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe
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Art. 20 GG · Aufgaben der Organe a) Gemeinde mit Bürgerversammlung

1. Die Bürgerschaft berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmungen durchgeführt werden.

2. Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge.

3. Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung von Rat und Verwaltung und übt die Rechnungskontrolle aus.

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