Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 18 Gemeindegesetz (GG) - Interkantonale Korporationen

II. Gemeinden - 3. Örtliche Korporationen
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Art. 18 GG · Interkantonale Korporationen

1. Wenn das Korporationsgebiet über die Kantonsgrenze hinausreicht, trifft die Regierung mit dem Nachbarkanton eine Vereinbarung über das für die Korporation geltende Recht, den Rechtsschutz und die Aufsicht.

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