Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 179 Gemeindegesetz (GG) - g) Ausnahmebewilligung

X. Schlussbestimmungen
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Art. 179 GG · g) Ausnahmebewilligung

1. Das zuständige Departement kann Gemeinden aus wichtigen Gründen bewilligen, ihren Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zu führen. Die Ausnahmebewilligung kann für höchstens zwei Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Nachtrags erteilt werden.

2. Als wichtige Gründe nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten insbesondere

a) ein unverhältnismässiger Mehraufwand gegenüber der Anwendung der Bestimmungen dieses Nachtrags ab Vollzugsbeginn;

b) unvorhersehbare Personalausfälle;

c) nicht rechtzeitig zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel.

3. Für Gemeinden mit einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird das Finanzausgleichsgesetz vom 23. September 2007 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.

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