Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 178 Gemeindegesetz (GG) - f) Pilotversuche

X. Schlussbestimmungen
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Art. 178 GG · f) Pilotversuche

1. Gemeinden können zur Umsetzung dieses Nachtrags im Rahmen von Pilotversuchen bis zum Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags von den Bestimmungen des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 18. November 2014 abweichen.

2. Das Amt für Gemeinden vereinbart mit einzelnen Gemeinden die Teilnahme an den Pilotversuchen.

3. Es stellt den betroffenen Gemeinden die zur Umsetzung dieses Nachtrags erforderlichen Grundlagen zur Verfügung und unterstützt sie beim Vollzug.

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