Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 177 Gemeindegesetz (GG) - e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr

X. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 177 GG · e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr

1. Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.

← Art. 176 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 178 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →