151.2
GG
CH-SG
Art. 177 Gemeindegesetz (GG) - e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
X. Schlussbestimmungen
Art. 177 GG · e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
1. Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.