Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 175 Gemeindegesetz (GG) - c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden

X. Schlussbestimmungen
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Art. 175 GG · c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden

1. Schulgemeinden sprechen die Bilanzanpassungen mit den betroffenen politischen Gemeinden ab. Der Rat der politischen Gemeinde kann die Angemessenheit der Bilanzanpassungen der Schulgemeinden vom zuständigen Departement überprüfen lassen. Das zuständige Departement entscheidet endgültig.

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