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151.2 GG CH-SG

Art. 174 Gemeindegesetz (GG) - b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen

X. Schlussbestimmungen
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Art. 174 GG · b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen

1. Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung der Rückstellungen und Beteiligungen. Das übrige Verwaltungsvermögen kann neu bewertet werden.

2. Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens und der Rückstellungen wird als Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital bilanziert.

3. Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen kann innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Der Teil der Aufwertungsreserve, den die Gemeinde nicht nach Satz 1 dieser Bestimmung auflöst, wird 5 Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übertragen.

4. Schulgemeinden lösen eine allfällige Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung auf.

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