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151.2 GG CH-SG

Art. 173 Gemeindegesetz (GG) - Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016 a) Neubewertung Finanzvermögen

X. Schlussbestimmungen
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Art. 173 GG · Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016 a) Neubewertung Finanzvermögen

1. Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens.

2. Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird der Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Eigenkapital zugewiesen. Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen wird im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses erfolgsneutral überführt in eine oder mehrere der folgenden Eigenkapitalpositionen

a) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag;

b) die Ausgleichsreserve;

c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen.

3. Schulgemeinden überführen die Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses in ein zinsloses Darlehen der betroffenen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie die Neubewertungsreserve Finanzvermögen anteilmässig auf. Massgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Durchschnitt der fünf Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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