Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 161 Gemeindegesetz (GG) - Untersuchungen

IX. Staatsaufsicht - 1. Im Allgemeinen
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Art. 161 GG · Untersuchungen

1. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären.

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