151.2
GG
CH-SG
Art. 16 Gemeindegesetz (GG) - Entstehung und Aufgaben
II. Gemeinden - 3. Örtliche Korporationen
Art. 16 GG · Entstehung und Aufgaben
1. Die örtliche Korporation entsteht mit der Annahme der Gemeindeordnung und der Anerkennung durch das zuständige Departement. Dieses kann eine Minderheit zum Beitritt zwingen.
2. Die örtliche Korporation erfüllt einzelne Aufgaben, die nicht von der politischen Gemeinde übernommen worden sind, wie Versorgung mit Wasser und Elektrizität, öffentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung.