Art. 159 Gemeindegesetz (GG) - b) Massnahmen
Art. 159 GG · b) Massnahmen
1. Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.
2. Es kann insbesondere
a) anstelle eines Gemeindeorgans handeln;
b) Ersatzvornahmen anordnen;
c) Reglemente erlassen;
d)* Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss beschliessen;
e) im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist;
f) eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn
1. die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist;
2. die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;
3. die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;
4. die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.