Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 157 Gemeindegesetz (GG) - Regierung

IX. Staatsaufsicht - 1. Im Allgemeinen
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Art. 157 GG · Regierung

1. Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.

2. Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente werden sachgemäss angewendet.

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