151.2
GG
CH-SG
Art. 153 Gemeindegesetz (GG) - Verbandsvereinbarung
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 3. Gemeindeverband
Art. 153 GG · Verbandsvereinbarung
1. Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens
a) Name, Mitglieder und Sitz;
b) die Verbandsaufgaben;
c) die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bürgerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss angewendet;
d) Finanzierungsgrundsätze;
e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
f) das Auflösungsverfahren.