151.2
GG
CH-SG
Art. 152 Gemeindegesetz (GG) - b) Verbandsbürgerschaft
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 3. Gemeindeverband
Art. 152 GG · b) Verbandsbürgerschaft
1. Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.
2. Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
3. Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbandsvereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren herabsetzen.