Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 150 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 3. Gemeindeverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 150 GG · Begriff

1. Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.

← Art. 149 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 151 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →