Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 15 Gemeindegesetz (GG) - b) Verbot der Neugründung

II. Gemeinden - 2. Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GG · b) Verbot der Neugründung

1. Neue ortsbürgerliche Korporationen können nicht gegründet werden.

← Art. 14 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 16 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →