151.2
GG
CH-SG
Art. 149 Gemeindegesetz (GG) - Eintritt und Austritt
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
Art. 149 GG · Eintritt und Austritt
1. Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden.
2. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Verbandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.