Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 148 Gemeindegesetz (GG) - Information

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
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Art. 148 GG · Information

1. Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend informiert.

2. Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.

3. Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.

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