Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 147 Gemeindegesetz (GG) - Rechte der Mitglieder

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
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Art. 147 GG · Rechte der Mitglieder

1. Die Vereinbarung legt fest

a) die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;

b) weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder erfordern.

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