151.2
GG
CH-SG
Art. 147 Gemeindegesetz (GG) - Rechte der Mitglieder
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
Art. 147 GG · Rechte der Mitglieder
1. Die Vereinbarung legt fest
a) die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;
b) weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder erfordern.