151.2
GG
CH-SG
Art. 145 Gemeindegesetz (GG) - b) Erträge
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
Art. 145 GG · b) Erträge
1. Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die Erträge.
2. Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüberschüssen verpflichtet.
3. Jahresrechnung und Budget werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsgemeinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.