151.2
GG
CH-SG
Art. 143 Gemeindegesetz (GG) - Ergänzende Vorschriften
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
Art. 143 GG · Ergänzende Vorschriften
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung.
2. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt wird.
3. Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachgemäss angewendet.