Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 143 Gemeindegesetz (GG) - Ergänzende Vorschriften

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 143 GG · Ergänzende Vorschriften

1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung.

2. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt wird.

3. Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachgemäss angewendet.

← Art. 142 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 144 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →