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151.2 GG CH-SG

Art. 141 Gemeindegesetz (GG) - Vereinbarung

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
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Art. 141 GG · Vereinbarung

1. Die Vereinbarung bestimmt wenigstens

a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;

b) Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;

c) die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;

d) Finanzierungsgrundsätze;

e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;

f) das Auflösungsverfahren.

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