Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 140 Gemeindegesetz (GG) - Begriff

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 2. Zweckverband
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Art. 140 GG · Begriff

1. Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben.

3. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können ihm angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.

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