Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 138 Gemeindegesetz (GG) - Anordnungen der Regierung

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 1. Allgemeines
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Art. 138 GG · Anordnungen der Regierung

1. Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Verbandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.

2. Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Beschluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.

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