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151.2 GG CH-SG

Art. 136 Gemeindegesetz (GG) - Vereinbarungen

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 1. Allgemeines
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Art. 136 GG · Vereinbarungen

1. Die Gemeinde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen mit anderen Gemeinwesen abschliessen. Insbesondere kann sie

a) Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen;

b) gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder gemeinsame Einrichtungen schaffen;

c) Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.

2. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen einer interkantonalen Vereinbarung oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.

3. Vereinbarungen mit ausländischen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen eines Staatsvertrags oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (10)

B.2023.8 · sg (Art. 136 Abs. 1 lit. c GG)
Waste Planning Jurisdiction and Landfill Operator Standing
r hingegen an sich nicht; letzterer ist auch nicht als öffentlich-rechtlicher Zweckverband konstituiert (vgl. zur Rechtsgrundlage Art. 136 Abs. 1 lit. c GG), an den die Gemeinden die öffentliche Aufgabe der Abfallentsorgung übertragen hätten. Er ist durch die von ihm beanstandete - an
B.2023.8 · sg (Art. 136 Abs. 1 lit. c GG)
Cantonal Government Responsible for Waste Planning; Private Operator Lacks Standing for Specific Site Mandate
r hingegen an sich nicht; letzterer ist auch nicht als öffentlich-rechtlicher Zweckverband konstituiert (vgl. zur Rechtsgrundlage Art. 136 Abs. 1 lit. c GG), an den die Gemeinden die öffentliche Aufgabe der Abfallentsorgung übertragen hätten. Er ist durch die von ihm beanstandete - an
BO.2018.28.32 · sg (Art. 136 lit. a GG)
Media Campaign Defamation Liability
insbes. deren Art. 4, 6, 7 und 8) sowie die kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf welche sich die Verwaltungsvereinbarung stützt (Art. 136 lit. a GG und Art. 2 Abs. 1 EG-KES). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinde
BO.2018.28.32 · sg (Art. 136 lit. a GG)
Unlawful Media Campaign Violating Personality Rights Upheld on Cumulative Effect
insbes. deren Art. 4, 6, 7 und 8) sowie die kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf welche sich die Verwaltungsvereinbarung stützt (Art. 136 lit. a GG und Art. 2 Abs. 1 EG-KES). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass sich die an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten zehn Gemeinde
B.2009.53 · sg (Art. 136 lit. k GG)
Playground Conversion Permit Challenge and Procedural Review
nicht gesprochen werden, weil der Gemeinderat zur Behandlung von Baugesuchen zuständig sei (Art. 2 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 136 lit. k GG) und das Gesetz keine Ausnahme von seiner Funktion als Baupolizeibehörde vorsehe, wenn ein Baugesuch für eine im öffentlichen Int
B.2009.53 · sg (Art. 136 lit. k GG)
Playground Expansion Versus New Sports Facility Permit Dispute
nicht gesprochen werden, weil der Gemeinderat zur Behandlung von Baugesuchen zuständig sei (Art. 2 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 136 lit. k GG) und das Gesetz keine Ausnahme von seiner Funktion als Baupolizeibehörde vorsehe, wenn ein Baugesuch für eine im öffentlichen Int
B.2008.215 · sg (Art. 136 lit. k GG)
Appeal Against Building Permit Dismissed Due to No Mandatory Recusal for Municipality
erat ist für die Behandlung von Baugesuchen zuständig (Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes, sGS 731.1, abgekürzt BauG in Verbindung mit Art. 136 lit. k GG und Art. 3 Abs. 1 des Baureglements der Beschwerdebeteiligten) und das Gesetz sieht keine Ausnahme von seiner Funktion als Baupol
B.2008.215 · sg (Art. 136 lit. k GG)
Appeal Dismissed Regarding Municipal Building Permit and Recusal Requirements
erat ist für die Behandlung von Baugesuchen zuständig (Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes, sGS 731.1, abgekürzt BauG in Verbindung mit Art. 136 lit. k GG und Art. 3 Abs. 1 des Baureglements der Beschwerdebeteiligten) und das Gesetz sieht keine Ausnahme von seiner Funktion als Baupol
B.2004.60 · sg (Art. 136 lit. f und Art. 137 Abs. 1 GG)
Municipality v. Cantonal Education Council on Class Organization Autonomy
68 Abs. 1 GG). In der Rechtspflege in Schulangelegenheiten ist sie oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde (Art. 168bis GG). Nach Art. 136 lit. f und Art. 137 Abs. 1 GG ist die Prozessführung eine nicht delegierbare Aufgabe des Gemeinderates (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kant
B.2004.60 · sg (Art. 136 lit. f und Art. 137 Abs. 1 GG)
School Commission v. Cantonal Education Council on Subject Teacher System
68 Abs. 1 GG). In der Rechtspflege in Schulangelegenheiten ist sie oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde (Art. 168bis GG). Nach Art. 136 lit. f und Art. 137 Abs. 1 GG ist die Prozessführung eine nicht delegierbare Aufgabe des Gemeinderates (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kant