Art. 136 Gemeindegesetz (GG) - Vereinbarungen
Art. 136 GG · Vereinbarungen
1. Die Gemeinde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen mit anderen Gemeinwesen abschliessen. Insbesondere kann sie
a) Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen;
b) gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder gemeinsame Einrichtungen schaffen;
c) Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.
2. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen einer interkantonalen Vereinbarung oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.
3. Vereinbarungen mit ausländischen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen eines Staatsvertrags oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.