151.2
GG
CH-SG
Art. 135 Gemeindegesetz (GG) - Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 1. Allgemeines
Art. 135 GG · Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
1. Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge herabgesetzt.