Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 135 Gemeindegesetz (GG) - Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit

VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen - 1. Allgemeines
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Art. 135 GG · Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit

1. Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge herabgesetzt.

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