Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Eigenwirtschaftlichkeit

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
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Art. 132 GG · Eigenwirtschaftlichkeit

1. Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.

2. Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

3. Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.

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