151.2
GG
CH-SG
Art. 132 Gemeindegesetz (GG) - Eigenwirtschaftlichkeit
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 132 GG · Eigenwirtschaftlichkeit
1. Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.
2. Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
3. Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.