151.2
GG
CH-SG
Art. 131 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit und Organisation
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 131 GG · Zuständigkeit und Organisation
1. Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
2. Das Unternehmen verwaltet sich selbst.
3. Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Budget, Benützungsvorschriften und im Reglement der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit.