151.2
GG
CH-SG
Art. 130 Gemeindegesetz (GG) - Überschüsse
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 130 GG · Überschüsse
1. Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwendet werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen.
2. Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.