Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 130 Gemeindegesetz (GG) - Überschüsse

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
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Art. 130 GG · Überschüsse

1. Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwendet werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen.

2. Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.

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