151.2
GG
CH-SG
Art. 129 Gemeindegesetz (GG) - Finanzierung
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 129 GG · Finanzierung
1. Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die angemessene Finanzierung durch Benützungsgebühren.
2. Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelbarem Wettbewerb mit Privaten steht.