151.2
GG
CH-SG
Art. 128 Gemeindegesetz (GG) - Haushalt
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 128 GG · Haushalt
1. Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt geführt.
2. ...