Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 128 Gemeindegesetz (GG) - Haushalt

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
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Art. 128 GG · Haushalt

1. Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt geführt.

2. ...

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