Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 127 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit und Organisation

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
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Art. 127 GG · Zuständigkeit und Organisation

1. Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört, leitet das Unternehmen.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und Bürgerschaft.

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