151.2
GG
CH-SG
Art. 127 Gemeindegesetz (GG) - Zuständigkeit und Organisation
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 127 GG · Zuständigkeit und Organisation
1. Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört, leitet das Unternehmen.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und Bürgerschaft.