151.2
GG
CH-SG
Art. 126 Gemeindegesetz (GG) - b) Private
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 1. Allgemeines
Art. 126 GG · b) Private
1. Die Gemeinde kann
a) sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung beteiligen;
b) mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.
2. Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement. Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie regelt den Rechtsschutz im Reglement.
3. Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öffentlichen Interessen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2021.256 · sg (Art. 126 Abs. 1 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG)
Municipal Contract Amendment for Girls' School Operation Upheld
Cited as the legal basis that validates the transfer of tasks concerning public primary education to private entities, thus forming the core of the rejection of the illegality claim.