151.2
GG
CH-SG
Art. 125 Gemeindegesetz (GG) - Träger der Aufgabenerfüllung a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 1. Allgemeines
Art. 125 GG · Träger der Aufgabenerfüllung a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
1. Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung
a) selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;
b) vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.
2. Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.
3. Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.