Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 125 Gemeindegesetz (GG) - Träger der Aufgabenerfüllung a) öffentlich-rechtliche Unternehmen

VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private - 1. Allgemeines
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Art. 125 GG · Träger der Aufgabenerfüllung a) öffentlich-rechtliche Unternehmen

1. Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung

a) selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;

b) vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.

2. Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.

3. Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.

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