Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 124a Gemeindegesetz (GG) - Vollzug

VI. Finanzhaushalt - 4. Ergänzende Vorschriften
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Art. 124a GG · Vollzug

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über

a) die Führung und Kontrolle des Haushalts;

b) die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer;

c) die Aktivierungsgrenzen;

d) die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen.

2. Das zuständige Departement erlässt Weisungen über

a) den Kontenrahmen;

b) die Berechnung der Finanzkennzahlen.

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