151.2
GG
CH-SG
Art. 124a Gemeindegesetz (GG) - Vollzug
VI. Finanzhaushalt - 4. Ergänzende Vorschriften
Art. 124a GG · Vollzug
1. Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über
a) die Führung und Kontrolle des Haushalts;
b) die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer;
c) die Aktivierungsgrenzen;
d) die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
2. Das zuständige Departement erlässt Weisungen über
a) den Kontenrahmen;
b) die Berechnung der Finanzkennzahlen.